Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der neue I nimmt die Regelung auf, die vor dem MoPeG in § 736 ZPO aF (BTDrs 19/27635, 168), ebenso wie in § 124 II HGB aF (= § 129 I HGB nF) enthalten war. Der neue II ist wortgleich mit § 129 IV HGB ...
Für Handelsgeschäfte irgendwo im HGB. Ich bestreite nicht, dass im HGB Pflichten und Fristen zur Gewährleistung aufgeführt sind. Entscheiden musst Du dich aber schon: Wenn das BGB gilt, kann doch doch ...